AGBs
Damit dein Mietabenteuer reibungslos und entspannt verläuft, haben wir hier ein paar wichtige Punkte zusammengestellt, die du unbedingt kennen solltest. Lass uns gemeinsam dafür sorgen, dass deine Fahrt unvergesslich wird!"
Algemeine
Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
​
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die vertragliche Grundlage zwischen dem Mieter und Fabrizio Di Grazio (im Folgenden Vermieter genannt) und sind für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter massgeblich.
​​
​
2. Vertragsabschluss
​
Der Vertrag wird zwischen dem Mieter und dem Vermieter durch die vorbehaltlose Akzeptanz der Registrierung oder Reservation seitens des Vermieters wirksam. Der Erhalt der Registrierungsbestätigung oder der Reservationsbestätigung bestätigt dem Mieter, dass seine Anfrage beim Vermieter eingegangen ist, von diesem akzeptiert wurde und somit der Vertrag zustande gekommen ist. Mit der Durchführung der Registrierung oder Reservation erklärt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und diese uneingeschränkt zu akzeptieren.
3. Reservation
​
a) Der Mieter ist verpflichtet, das gewünschte Mietfahrzeug (im Folgenden als Transporter bezeichnet) nach der Registrierung und Anmeldung über das Reservationssystem auf der Website lieferlino.ch zu reservieren. Für die Reservierung fällt eine Gebühr gemäss der jeweiligen Preisliste an.
b) Nach erfolgreicher Reservierung werden die voraussichtlichen Mietkosten von dem hinterlegten Zahlungsmittel des Mieters abgebucht. Etwaige Kosten für Zusatzleistungen oder eine Verlängerung der Mietdauer sind vor dem vereinbarten Termin oder umgehend danach zu begleichen.
c) Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt und endet am jeweiligen Abholstandort. Bei der Reservierung sollte ausreichend Zeit eingeplant werden, um eine pünktliche Rückgabe des Fahrzeugs zu gewährleisten.
d) Der Mieter trägt ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme bis zur Rückgabe des Transporters die Verantwortung für diesen. Die Transporter müssen nach Beendigung der Miete an den ursprünglichen Standort zurückgebracht und auf dem vorgesehenen Parkplatz abgestellt werden.
e) Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Reservierung bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Mietzeit kostenfrei zu stornieren. Bei einer Stornierung, die weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn erfolgt, oder wenn der reservierte Transporter ohne vorherige Stornierung nicht genutzt wird, muss der Mieter den vollen Mietpreis zahlen. In beiden Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.
​​
​
4. Fahrzeugnutzung
​
a) Als Fahrzeugnutzung wird der Zeitraum zwischen der Abholung und der Rückgabe des Fahrzeugs definiert. Zudem zählt jede Handlung im Zusammenhang mit der Verwendung unserer Fahrzeuge als Fahrzeugnutzung.
b) Der Mieter ist zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt, sofern er sich erfolgreich im Online-Portal registriert hat und im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrzeugkategorie ist. Das Fahren ohne gültigen Führerschein ist strafbar und kann zu Schadenersatzforderungen führen. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, sowohl bei der Registrierung als auch während der gesamten Mietdauer bei den zuständigen Behörden zu überprüfen, ob ein gültiger Führerschein vorliegt und ob es einen Führerscheinentzug gibt.
c) Der Mieter hat sämtliche Verkehrsregeln zu beachten und sich gründlich über die Verkehrsbestimmungen der Länder, die er mit dem Transporter bereist, zu informieren.
d) Transporter dürfen nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen oder in einem Zustand, der die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt, gefahren werden.
e) Sollte der reservierte Transporter zum Zeitpunkt des Mietbeginns nicht am Abholort bereitstehen, ist der Vermieter umgehend über die Hotline zu benachrichtigen.
f) Vor dem Fahrtantritt hat sich der Mieter gemäss den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes zu vergewissern, dass der Transporter in einem betriebsbereiten Zustand ist. Alle sicherheitsrelevanten Schäden oder Mängel sind vor Fahrtantritt unverzüglich telefonisch dem Vermieter zu melden.
g) Das Rauchen in den Transportern ist verboten. Bei Zuwiderhandlung wird dem Mieter eine Strafgebühr von CHF 200.- auferlegt. Mögliche Reinigungsgebühren gemäss Punkt 5 Buchstabe i werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
h) Die Nutzung der Transporter ist untersagt:
-
zum Ziehen, Schleppen oder Bewegen anderer Fahrzeuge
-
für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt
-
bei Motorsportveranstaltungen oder ähnlichen Wettbewerben
-
für Fahr- oder Schleuderkurse
-
für Lernfahrten
-
im überladenen Zustand, d.h. wenn die Anzahl der Personen oder die Nutzlast die im Fahrzeugausweis angegebene Menge überschreitet
-
zur Beförderung von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Materialien
-
zur Begehung von Zollverstössen oder anderen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts strafbar sind
-
zur Weitervermietung
-
für Fahrten im Gelände oder auf nichtöffentlichen Strassen
-
an Demonstrationen oder Kundgebungen
-
als Werbeträger
Etwaige Ausnahmen von dieser Nutzungsordnung bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Geschäftsleitung des Vermieters.
i) Der Mieter darf sein privates Fahrzeug während der Mietzeit auf dem ausgewiesenen Parkplatz des gemieteten Transporters abstellen, solange dies den Zugang zu anderen Fahrzeugen nicht behindert.
j) Es ist nicht gestattet, Sitze oder andere Fahrzeugeinrichtungen aus dem Transporter zu entfernen oder zu demontieren.
k) Haustiere dürfen nur in geeigneten Transportbehältern befördert werden.
l) Der Transporter ist vor der Rückgabe auf eigene Kosten gründlich zu reinigen.
m) Auf Anfrage des Vermieters muss der Mieter jederzeit den genauen Standort des Transporters angeben. Aus Sicherheitsgründen können die Fahrzeuge über GPS geortet werden, und die Daten werden anonym ausgewertet.
n) Sämtliche Schäden, die durch unsachgemässe oder nicht bestimmungsgemässe Nutzung des Transporters entstehen, werden dem Mieter vollständig in Rechnung gestellt.
o) Sollte dem Kunden der reservierte Transporter zum Zeitpunkt des Mietbeginns nicht zur Verfügung stehen (z. B. aufgrund verspäteter Rückgabe durch den vorherigen Mieter oder wegen Mängeln), wird ihm nach Möglichkeit ein anderer Transporter am nächstgelegenen Standort bereitgestellt. Ein Anspruch auf Ersatz des nicht verfügbaren Transporters besteht nicht, ebenso wenig wie ein Anspruch auf Ersatz des durch den Ausfall entstandenen Schadens.
​​
​
5. Fahrzeugrückgabe
​
a) Mietbeendigung
Die Mietzeit endet, indem der Mieter den Schlüssel sowie das Fahrzeug wieder an den Vermieter übergibt.
b) Parkplatzregelung
Am Ende der Reservierungszeit ist der Transporter genau auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz am Abholstandort abzustellen. Sollte ein Umparken durch den Vermieter notwendig sein oder ein Abschleppdienst beauftragt werden, werden die Kosten dieser Dienstleistungen sowie mögliche Gebühren und Schadenersatzansprüche Dritter dem Mieter in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Die Gebühr für das Umparken durch den Vermieter beträgt mindestens CHF 200.
c) Verlängerung der Miete
Die Mietdauer kann telefonisch oder schriftlich verlängert werden, sofern der Transporter nach Ablauf der Reservierungszeit nicht bereits von einem anderen Kunden reserviert ist. Für die Verlängerung kann eine Gebühr gemäss der jeweils geltenden Tarifordnung anfallen. Mit der Verlängerung erklärt der Mieter, über den aktuellen Tarif informiert zu sein und diesen ausdrücklich zu akzeptieren. Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine Verlängerung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sofern einer Verlängerung zugestimmt wird, bleiben alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses unverändert, es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes vereinbart.
d) Tankregelung
Vor der Rückgabe muss der Transporter vollgetankt sein. Die Kosten für den Treibstoff trägt der Mieter. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung wird zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Nachtankgebühr von CHF 150 fällig. Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Transporter nur mit dem dafür vorgesehenen Treibstoff betankt wird. Bei Missachtung dieser Vorschrift trägt der Mieter die durch die falsche Betankung verursachten Folgekosten.
e) Nach der Rückgabe
Nach der Rückgabe des Transporters sind alle batteriebetriebenen Geräte auszuschalten, und Fenster sowie Türen müssen ordnungsgemäss verschlossen werden. Neu aufgetretene Mängel am Fahrzeug sind umgehend zu fotografieren und dem Vermieter persönlich vorzuzeigen oder direkt per E-Mail zu senden.
f) Reinigung und Wartung
Die regelmässige Wartung und Reinigung der Transporter obliegt dem Vermieter. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, während der Mietzeit selbst verursachte, deutlich sichtbare Verschmutzungen, sowohl aussen als auch innen, auf eigene Kosten zu beseitigen. Unterlässt er dies, kann der Vermieter dem Mieter eine Gebühr in Rechnung stellen, die dem Reinigungsaufwand entspricht. Die Mindestgebühr für die Reinigung des Transporters beträgt CHF 150. Wenn eine bereits bei Mietbeginn bestehende Verschmutzung nicht umgehend mit einem Foto gemeldet wird, kann der Vermieter den Mieter, der den Transporter zuletzt genutzt hat, als Verursacher der Verschmutzung betrachten und entsprechend zur Verantwortung ziehen.
g) Fahrzeugnutzung
Der Transporter ist spätestens am Ende der Reservierungszeit vollständig betankt und in sauberem sowie betriebsbereitem Zustand an den ursprünglichen Abholstandort zurückzubringen. Falls eine rechtzeitige Rückgabe oder eine Verlängerung der Mietdauer nicht möglich ist, muss der Vermieter umgehend telefonisch informiert werden. Es besteht eine zusätzliche Reservezeit von einer Stunde nach Ablauf der Reservierungszeit. Bei Inanspruchnahme dieser Reservezeit können zusätzliche Kosten gemäss der jeweiligen Tarifordnung anfallen. Sollte der Transporter nicht rechtzeitig zurückgebracht werden, ist eine Strafgebühr von CHF 300 zu zahlen, und der Mieter haftet für etwaige Schäden. Im Falle, dass der Vermieter den Transporter an den Abholort zurückbringen muss, werden die Kosten dieser Dienstleistung zuzüglich möglicher Gebühren dem Mieter vollständig in Rechnung gestellt. Die Rückstellungskosten belaufen sich auf mindestens CHF 300 und werden zusätzlich zur Strafgebühr berechnet.
h) Haftung
Der Vermieter haftet nicht für Folgen von Mängeln am System oder für Folgeschäden aufgrund von Mängeln an den Transportern. Die Haftungsbestimmungen gemäss dem Strassenverkehrsrecht bleiben im Falle von Unfällen unberührt.
6. Mindestalter / Führerausweis
​
Um einen Transporter des Vermieters zu mieten und zu fahren, beträgt das Mindestalter 18 Jahre. Der Mieter muss zum Zeitpunkt des Mietbeginns im Besitz eines gültigen Führerausweises sein, der in der Schweiz anerkannt ist. Bei der Registrierung ist es erforderlich, Fotos von der Vorder- und Rückseite des Führerausweises über die Website www.lieferlino.ch hochzuladen.
Berechtigte Lenker
Der Transporter darf sowohl vom Mieter als auch von autorisierten Zusatzfahrern gefahren werden. Zusatzfahrer müssen dem Vermieter spätestens eine Stunde vor Mietbeginn mit den folgenden Informationen gemeldet werden:
-
Vor- und Nachname
-
Foto von Vorder- und Rückseite des Führerausweises
-
Wohnadresse
-
E-Mail-Adresse
-
Telefonnummer
Der Mieter bleibt in vollem Umfang gegenüber dem Vermieter verantwortlich für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Mietvertrag sowie den damit verbundenen zusätzlichen Bedingungen, selbst wenn er den Transporter nicht selbst fährt. Die Anforderungen bezüglich Mindestalter und Gültigkeit des Führerausweises gemäss Punkt 6 sowie die Regelungen aus Punkt 12 gelten ebenfalls für die Zusatzlenker.
​
​
8. Mietpreis
​
a) Zahlungspflicht des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietpreise für den gewählten Tarif sowie mögliche Zusatzkosten, wie etwa für zusätzliche Kilometer oder Verlängerungen, zu begleichen. Die Tarife und Kosten können auf der Webseite lieferwagen-solothurn.ch eingesehen werden und sind vor Abschluss der Buchung im Kostenrechner verfügbar. Mit der Bestätigung der Buchung erklärt der Mieter, die Tarife zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiert diese uneingeschränkt.
b) Voraussichtlicher Mietpreis
Vor der Buchung wird der voraussichtliche Mietpreis angezeigt, der die Nutzung des reservierten Transporters für den gesamten Buchungszeitraum abdeckt. Sollte der Mieter die Miete vorzeitig beenden, wird der volle Tarif für den ursprünglich reservierten Zeitraum in Rechnung gestellt. Darüber hinaus kann eine Verlängerung der Mietdauer zu einem höheren Mietpreis führen, weshalb der Mieter selbstständig die geltenden Tarife überprüfen sollte.
c) Änderung der Reservierungszeit
Der Mieter hat die Möglichkeit, die Reservierungszeit bis zu 48 Stunden vor dem geplanten Mietbeginn zu verkürzen, ohne dass der Preis für den ursprünglichen Zeitraum berechnet wird. Wird die Verkürzung jedoch innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn vorgenommen, ist der Mieter verpflichtet, den vollen Preis für den ursprünglich reservierten Zeitraum zu zahlen.
d) Zahlungsmethoden und Abrechnung
Die Abrechnung der Mietkosten erfolgt über das vom Mieter hinterlegte Zahlungsmittel. Der Mieter stimmt zu, dass auch etwaige Nachbelastungen (z. B. für Bussgelder oder Gebühren) über dieses Zahlungsmittel abgebucht werden dürfen oder in Rechnung gestellt werden. Änderungen am Zahlungsmittel sind direkt im Profil des Mieters vorzunehmen. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das hinterlegte Zahlungsmittel gültig ist und über ausreichende Deckung verfügt. Falls die Mietkosten nicht abgebucht werden können, behält sich die Vermieterin das Recht vor, eine separate Rechnung auszustellen und gegebenenfalls eine Rechnungsgebühr zu erheben.
e) Rechnungserstellung
Der Mieter stimmt zu, keine Papierrechnungen zu erhalten. Stattdessen wird eine elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet. Es obliegt dem Mieter sicherzustellen, dass er die elektronischen Rechnungen erhalten kann. Bei Störungen im Empfang oder anderen Schwierigkeiten, die den Zugang zu den Rechnungen verhindern, trägt der Mieter die Verantwortung.
f) Zahlungsfälligkeit
Rechnungen, die für die Mietkosten ausgestellt werden, sind mit der Rechnungsstellung fällig. Der Mieter verpflichtet sich, die Rechnung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist tritt ohne Mahnung automatisch der Verzug ein.
g) Abtretung von Forderungen
Die Vermieterin ist berechtigt, ihre Ansprüche jederzeit an Dritte abzutreten. Bei ausstehenden Zahlungen können zusätzliche Gebühren und Kosten anfallen, die vollständig vom Mieter zu tragen sind.
h) Mahnverfahren und Gebühren
Im Falle eines Zahlungsverzugs hat die Vermieterin das Recht, Mahnungen an den Mieter zu senden. Die Gebühren für Mahnungen betragen CHF 10 für die erste Mahnung, CHF 20 für die zweite und CHF 30 für die dritte Mahnung. Sollte die Mahnung erfolglos bleiben, kann die Vermieterin die Forderung an ein Inkassounternehmen abtreten, das die offenen Beträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend macht und zusätzliche Bearbeitungsgebühren erheben kann.
i) Reklamationen
Reklamationen zur Richtigkeit der Rechnungsstellung sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Kostenzusammenstellung schriftlich vorzubringen; andernfalls gelten die Rechnungen als akzeptiert.
j) Abbuchung von Strafzahlungen
Der Mieter ermächtigt die Vermieterin, etwaige Strafzahlungen oder Gebühren (z. B. für Betankung oder Reinigung) von dem hinterlegten Zahlungsmittel abzubuchen. Für Rechnungen, die diese Zahlungen betreffen, gelten die Regelungen in den Punkten e bis l.
k) Nutzungsentzug und Vertragskündigung
Unbezahlte Rechnungen können, unabhängig davon, ob eine Mahnung erfolgt oder nicht, zur Sistierung oder zum Entzug der Nutzungsberechtigung für die Dienstleistungen der Vermieterin führen. In solchen Fällen behält sich die Vermieterin das Recht vor, den Vertrag fristlos und einseitig zu kündigen.
l) Rechtsfolgen bei Kündigung
Die Sistierung oder der Entzug der Nutzungsberechtigung sowie die Kündigung des Vertrages führen nicht zur Reduzierung bereits entstandener Forderungen oder zur Rückerstattung von Zahlungen, die der Mieter bereits geleistet hat.
​
​
9. Fahrzeug Unterhalt
​
Der Mieter ist verpflichtet, den Transporter sorgfältig zu nutzen und regelmäßig die Öl- und Wasserstände sowie den Reifendruck zu überprüfen. Mängel, die der Mieter nicht selbst beheben kann, sind unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Anweisungen der Vermieterin zur Mangelbehebung sind zu befolgen. Vor der Ausführung von Arbeiten, die Kosten verursachen könnten (wie beispielsweise für Motorenöl, Ersatzteile oder Reparaturen), ist eine Kostengutsprache der Vermieterin erforderlich. Kosten, die im Rahmen einer Kostengutsprache anfallen, werden dem Mieter nach Rückgabe des Transporters gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Selbstständige Reparaturen durch den Mieter sind nicht gestattet.
​
​
10. Pannen und Verkehrsunfall
​
a) Meldung von Defekten und Schäden
Treten Defekte, Schäden oder andere Unregelmäßigkeiten auf, die die Sicherheit oder die Weiterfahrt nicht beeinträchtigen, sind diese der Vermieterin umgehend per E-Mail zu melden.
b) Verfahren bei Diebstahl oder Schäden
Im Falle von Diebstahl, Verlust, Brand oder anderen Schäden muss der Mieter sofort die Polizei informieren und einen Polizeibericht erstellen lassen. Der Mieter darf keine gegnerischen Ansprüche anerkennen. Bei Diebstahl oder Veruntreuung des Fahrzeugs ist zusätzlich die Vermieterin sofort zu kontaktieren. Der Mieter hat in allen Fällen, selbst bei geringfügigen Schäden, einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der insbesondere Namen und Adressen aller beteiligten Personen sowie der Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge enthält. Im Fall eines Diebstahls sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang und der Polizeibericht innerhalb von 24 Stunden bei der Vermieterin einzureichen.
c) Schadensverursacher
Fehlt eine Schadenmeldung oder ein Polizeirapport, ist die Vermieterin berechtigt, den zuletzt mit dem Transporter fahrenden Mieter als Schadensverursacher zu betrachten. Zur Feststellung kann die Vermieterin die elektronische Fahrtenaufzeichnung heranziehen. Dem Mieter steht der Gegenbeweis offen.
d) Verfahren bei Pannen oder Unfällen
Bei Pannen oder Unfällen, die die Weiterfahrt erschweren oder die Sicherheit gefährden, muss das Vorgehen umgehend mit der Vermieterin abgesprochen werden. Die Vermieterin ist sofort telefonisch über die Hotline zu benachrichtigen. Bei einem Unfall ist ein europäisches Unfallprotokoll auszufüllen (das Formular befindet sich im Transporter) und umgehend per E-Mail an die Vermieterin zu senden. Der Fahrer oder Mieter darf keine Schuldanerkennung unterschreiben, da diese von der Vermieterin nicht akzeptiert wird. Ein Pannendienst darf nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter in Anspruch genommen werden; andernfalls werden die Kosten nicht übernommen.
e) Reparaturaufträge
Reparaturen dürfen ausschliesslich von dem Vermieter beauftragt werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, Schäden am Transporter ohne Erlaubnis der Vermieterin selbst reparieren zu lassen.
f) Warnleuchten
Leuchten Warnlampen( z.b Motorkontrolleuchte, ABS, Airbag) rot auf, ist der Transporter sofort zu stoppen und die Vermieterin telefonisch um Anweisungen zu bitten. Bei gelben Warnlampen ist eine Weiterfahrt grundsätzlich erlaubt, wobei die Vermieterin in diesem Fall per E-Mail informiert werden muss.
g) Betriebsschäden durch fahrlässige Handhabung
Betriebsschäden, die durch fahrlässige Handhabung verursacht wurden (z. B. selbstverschuldete Reifenschäden, übermäßiger Verschleiß der Kupplung durch unsachgemäße Bedienung, Falschbetankung oder mechanische Schäden), sind nicht durch die Versicherung gedeckt und werden vollständig dem Mieter in Rechnung gestellt.
h) Weiterfahrt bei Pannen oder Unfällen
Steht der Transporter aufgrund einer Panne oder eines Unfalls nicht zur Verfügung, ist der Mieter dafür verantwortlich, die Weiterfahrt selbst zu organisieren. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Transporters.
​
​
11. Schäden am Mietfahrzeug
​
a) Ersatzpflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin für Schäden am Transporter, die er durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verursacht hat, vollumfänglich Ersatz zu leisten.
b) Meldung von Defekten und Schäden
Defekte, Schäden oder Unregelmäßigkeiten, die die Sicherheit der Insassen nicht beeinträchtigen, sind der Vermieterin umgehend per E-Mail zu melden.
c) Schadenserfassung bei Mietbeginn
Der Mieter muss vor Mietbeginn den Außenbereich des Transporters und unmittelbar nach Antritt der Miete den Innenbereich (Fahrerkabine, Laderaum) auf bereits vorhandene Schäden überprüfen. Vorhandene und nicht markierte Schäden sind unverzüglich mit Foto per E-Mail zu melden. Fehlt eine rechtzeitige Schadenmeldung, ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter, der den Transporter vor der ersten Schadensfeststellung oder vor der rechtzeitigen Meldung des nächsten Mieters zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten. Die elektronische Fahrtenaufzeichnung kann zur Feststellung herangezogen werden, dem Mieter steht der Gegenbeweis offen.
d) Schadensermittlung
Schäden werden nach dem Ermessen der Vermieterin und ihrer Versicherung repariert. Die Vermieterin ist berechtigt, die Schadensursache, den Umfang und die Bezifferung des Schadens durch einen unabhängigen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass die Feststellung und die Bezifferung des Gutachtens bindend für die Schadenregulierung sind.
e) Nutzungsausfall bei Reparatur
Ist der Transporter aufgrund eines Schadenfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, kann sie dem verantwortlichen Mieter den Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur in Rechnung stellen.
​
​
12. Versicherungsleistungen und Haftung
​
a) Versicherungsschutz
Die Vermieterin versichert die für die Nutzung bereitgestellten Transporter gemäss den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts und schliesst für jeden Transporter eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab.
b) Leistungen im Schadensfall
Im Falle eines Schadens bestehen folgende Versicherungsleistungen für Fahrzeugschäden: Die Fahrzeuge sind bei einem Unfall sowohl haftpflicht- als auch vollkaskoversichert.
c) Selbstbehalt
Es gilt folgende Regelung bezüglich des Selbstbehalts:
-
Selbstbehalt Haftpflichtversicherung pro Schadenfall: CHF 1.500
-
Selbstbehalt Vollkaskoversicherung pro Schadenfall: CHF 5.000
-
Maximaler Selbstbehalt pro Schadenfall: CHF 5.000
d) Sonderregelungen zum Selbstbehalt
Zusätzliche Selbstbehalte gelten in folgenden Fällen:
-
Neulenker (weniger als zwei Jahre im Besitz des Führerausweises): zusätzlicher Selbstbehalt CHF 500
-
Junglenker (Fahrer unter 25 Jahren): zusätzlicher Selbstbehalt CHF 1.000
-
Zusätzlicher maximaler Selbstbehalt pro Schadenfall: CHF 1.500
e) Regressansprüche der Vermieterin
Sollte der Vermieter aufgrund von Motorfahrzeughalter-Haftpflicht oder aus anderen Gründen für einen vom Mieter verursachten Schaden aufkommen müssen, bleibt ihr das Recht auf Rückgriff gegen den Mieter im Rahmen des Selbstbehalts vorbehalten. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung in nicht versicherten Fällen (z.B. bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss) behält sich der Vermieter das Recht vor, den Mieter für den gesamten Schadensumfang verantwortlich zu machen.
f) Haftung des Mieters
Unabhängig von den Versicherungsleistungen ist der Mieter für schuldhaft verursachte Schäden verantwortlich. Dies gilt insbesondere für:
-
Regressansprüche der Versicherung oder des Vermieter (z.B. aufgrund von Alkoholmissbrauch)
-
Weitere Schadenersatzansprüche des Vermieter jeglicher Art bleiben vorbehalten.
g) Änderungen der Versicherungsbedingungen
Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die Versicherungsbedingungen und -leistungen jederzeit zu ändern. Neue Regelungen gelten nicht rückwirkend, das heisst, sie sind nicht auf bereits getätigte Reservierungen anwendbar.
h) Verzicht auf Schadenersatzansprüche
Der Versicherungsschutz bedeutet keinen Verzicht des Vermieter auf vertragliche oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegenüber Mietern oder Dritten. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung dieser Ansprüche jederzeit vor.
​​
​
13. Verkehrsregelverletzungen
​
a) Meldung von Verkehrsverstössen
Wird der Vermieter von der Polizei oder dritten aufgrund von Verkehrsbussen und Verstösse gegen die Verkehrsregeln kontaktiert, die durch den Mieter begangen werden, wird in diesem Zusammenhang der Vermieter der Polizei die notwendigen persönlichen Daten des betreffenden Mieters zur Verfügung stellen und berechnet ihm eine Gebühr von CHF 20 für die damit verbundenen Aufwendungen. Die Verantwortung für die gesamte Verfahrensführung, einschließlich aller damit verbundenen Kosten (wie Vertretungskosten, Verfahrenskosten und Bussen), liegt beim Mieter.
b) Haftung des Mieters
Der Mieter/Fahrer ist voll verantwortlich für alle Folgen von Verkehrsverstössen oder anderen Straftaten, die mit dem Mietfahrzeug begangen werden. Er haftet für sämtliche daraus resultierenden Schäden, Gebühren und Kosten und stellt die Vermieterin vollständig von allen Forderungen Dritter frei.
​
​
16. Haftung des Mieters
​
a) Schadenersatzpflicht
Der Mieter haftet für all Schäden, die dem Vermieter aufgrund von gesetzes- oder vertragswidrigem Verhalten oder unsorgfältigem Handeln vom Mieter oder seine Hilfspersonen entstehn. Das schliesst insbesondere Diebstahl, Beschädigung oder Verlust vom Transporter sowie von Schlüsseln und Zubehör ein.
b) Vollumfänglicher Ersatz
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter vollumfänglich Ersatz für Schäden am Transporter zu leiste, die er durch Verletzung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch unsachgemässen sowie zweckwidrigen Gebrauch verursacht hat.
c) Verantwortlichkeit für Mängel
Darüber hinaus haftet der Mieter für all Mängel oder Beschädigungen vom Transporter, die er zu verantworten hat. Dazu zählen insbesondere Schäden, die entstehn durch:
-
Betankung mit falschem Kraftstoff
-
Missachtung von Maximalhöhen bei Garageneinfahrten und Unterführungen
-
Unsachgemässen Gebrauch von Schneeketten
-
Fahrlässige Handhabung vom Fahrzeuginnenraum (wie Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polstern und Teppichen)
-
Fahrten abseits von der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (z. B. Schäden am Unterboden, wie an der Lenkung, Getriebe, Aufhängung, Federung sowie Schäden an Achsteilen, Schwellen, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlagen, Abschirmblechen und Abdeckungen)
-
Falscher Umgang vom Transporter (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw.), die nicht durch die Garantie abgedeckt sind.
d) Umfang der Haftung
Die Haftung vom Mieter umfasst die Reparaturkosten oder den Fahrzeugwert im Falle eines Totalschadens sowie weitere Kosten, wie beispielsweise Abschleppkosten, Expertisegebühren, Wertminderung vom Mietobjekt, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten und Administrationsgebühren.
e) Schadenmeldung
Der Mieter ist verpflichtet, den Außenbereich vom Transporter vor Beginn von der Miete und den Innenbereich (Fahrerkabine, Laderaum) unmittelbar nach Antritt vo der Miete auf bereits vorhandene Schäden zu kontrollieren. Vorhandene und nicht markierte Schäden sind umgehend mit einem Foto direkt per E-Mail zu melden. Erfolgt keine rechtzeitige Schadenmeldung, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter, der den Transporter zuletzt vor der Schadensfeststellung oder der rechtzeitigen Schadenmeldung vom nächsten Mieter genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehe. Hierzu kann der Vermieter auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Dem Mieter steht der Gegenbeweis offen.
f) Haftungsausschluss
Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die im Transporter zurückgelassen oder gestohlen werden.
​
​
18. Kündigung, Beendigung des Vertrages
​
a) Der Vermieter hat jederzeit das Recht, das Kundenkonto des Mieters ohne Angabe von Gründen zu kündigen und getätigte Reservierungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu annullieren. In einem solchen Fall entstehen dem Mieter keine Kosten, und der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus der Annullierung resultieren. Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter kann insbesondere erfolgen, wenn der Mieter bei Vertragsabschluss oder während der Vertragslaufzeit falsche Angaben gemacht oder wesentliche Informationen verschwiegen hat, was die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Zudem kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung eine schwerwiegende Vertragsverletzung nicht behebt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht umgehend beseitigt. Der Vermieter behält sich außerdem das Recht vor, die Kundenbeziehung sofort zu beenden, nachdem ein Schadenfall, ein Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein schweres Vergehen festgestellt wurde.
b) Der Mieter kann jederzeit schriftlich oder per E-Mail die Löschung seines Benutzerkontos beantragen. Da die Bearbeitung von möglichen Bussen sowie von Schadenmeldungen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, kann die endgültige Löschung eines Mieterkontos frühestens 3 Monate nach der letzten Miettransaktion erfolgen. Mit der Löschung des Benutzerkontos werden sämtliche personenbezogenen Daten aus dem System entfernt.
c) Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Reservierung bis spätestens 48 Stunden vor dem Mietbeginn kostenlos zu stornieren. Erfolgt die Stornierung nach Ablauf dieser Frist oder wird der reservierte Transporter ohne vorherige Stornierung nicht in Anspruch genommen, ist der Mieter verpflichtet, den vollen Mietpreis zu zahlen. In beiden Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.
​
​
19. Sonstige Regelungen
​
a) Der Vermieter stellt Zubehör wie Spanngurte, Kartonschachteln, Kisten und Decken zur Verfügung. Dieses Zubehör ist sorgfältig zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust sind diese dem Vermieter unverzüglich schriftlich zu melden; die Kosten für den Schaden werden in Rechnung gestellt.
b) Das im Transporter integrierte Sicherheitssystem zeichnet Unfalldaten sowie die gefahrene Route auf. Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter diese Daten im Bedarfsfall abrufen kann.
c) Der Vermieter verpflichtet sich, die Verwaltung und Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß den Vorschriften des Schweizer Datenschutzgesetzes durchzuführen. Der Vermieter ist berechtigt, personenbezogene Daten zum Zwecke des Vertragsabschlusses, der Abwicklung der gegenseitigen Vertragsleistungen sowie zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen zu verarbeiten und entsprechende Datensammlungen anzulegen. Personenbezogene Daten der Kunden dürfen nur im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Vermieters an Dritte weitergegeben werden. Adresshandel ist ausgeschlossen.
d) Der Vermieter behält sich das Recht vor, alle notwendigen Informationen für die Prüfung (z.B. Bonitätsprüfung, Führerausweisprüfung) und Abwicklung des Vertrages sowie die Nutzung der Transporter bei öffentlichen Ämtern, Partnerunternehmen und Dritten einzuholen.
e) Alle Transporter sind mit der für Schweizer Autobahnen erforderlichen Autobahnvignette ausgestattet. Weitere in- und ausländische Gebühren (z.B. Mautgebühren, Umweltplaketten) sind nicht in der Dienstleistung enthalten und können gegenüber dem Vermieter nicht geltend gemacht werden.
f) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die dem Mieter auf dem Weg oder an einem Standplatz des Transporters entstehen.
g) Telefongespräche mit dem Vermieter können zur Qualitätssicherung aufgezeichnet werden.
h) Der Vermieter ist berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Tarife, Gebühren und alle weiteren allgemeinen Bestimmungen jederzeit einseitig zu ändern. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Tarife und Gebühren sowie aller weiteren allgemeinen Bestimmungen wird auf www.lieferlino.ch veröffentlicht.
​
​
20. Datenschutz
​
a) Sämtliche Daten, die der Vermieter vom Mieter oder anderen Personen im Zusammenhang mit dem Mietvorgang erhält, werden gemäß den Vorschriften des Schweizer Datenschutzgesetzes bearbeitet.
b) Der Mieter erteilt dem Vermieter ausdrücklich die Erlaubnis, neben den allgemeinen personenbezogenen Daten auch alle weiteren Informationen in seinem Führerausweis oder Identifikationsdokument (Pass/ID), Kommunikationsdaten (insbesondere E-Mail-Adresse), Finanzdaten (z.B. Kreditkartendaten) sowie alle weiteren personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Miete eines Transporters stehen, zu bearbeiten.
​​
​
21. Abänderung des Vertrages
​
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
22. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt dem Schweizer Recht. Der Gerichtsstand ist Solothurn.